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ArchivFebruar 2019

Das kleine Einmaleins der Geldanlage

Geldanlage ist ein kompliziertes Thema. Und dennoch: Wer die einfachen Regeln unseres kleinen Geldanlage-Einmaleins beachtet, ist für das Verkaufsgespräch mit vermeintlichen Beratern besser gewappnet und kann so einige Fehler vermeiden.

US-Gewerbeimmobilien: Investitionsvolumen 2018 übertrifft Vorjahresergebnis

Das Investitionsvolumen für gewerbliche Immobilien auf den US-Immobilienmärkten stieg im vierten Quartal 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 20,6 Prozent auf 152,4 Milliarden US-Dollar (135,15 Milliarden Euro). Einschließlich der Transaktionen auf Unternehmensebene beliefen sich die Gesamtinvestitionen für das Jahr 2018 damit auf 534,8 Milliarden US-Dollar, was einem Anstieg von 14,8 Prozent gegenübe

Sparkasse Bremen gründet Tochtergesellschaft Smavesto

Ein Vermögen unkompliziert in der digitalen Welt aufbauen oder verwalten - dabei unterstützt künftig Smavesto, Tochterunternehmen der Sparkasse Bremen. Entwickelt wurde die Vermögensanlage von einem Projektteam der Sparkasse Bremen gemeinsam mit externen Experten für künstliche Intelligenz (KI).

„Geplanter Provisionsdeckel bei Lebensversicherungen ist verfassungswidrig“

Der Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Lebensversicherungsreformgesetz sieht die Schaffung eines gesetzlichen Provisionsdeckels im Bereich der Lebensversicherung (LV) vor. Ein solcher Provisionsdeckel im Bereich der Lebensversicherung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich unzulässig.

LB-Bau GmbH – Insolvenzbekanntmachungen

Über das Vermögen der LB-Bau GmbH, Breiter Weg 67, 06295 Lutherstadt Eisleben (AG Stendal, HRB 11824), vertr. d.: Savo Kolompar, Breiter Weg 67, 06295 Lutherstadt Eisleben, (Geschäftsführer), ist am 07.02.2019 um 12:21 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sog. dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat.

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