Mit Urteil vom 9. Juli 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern kann, wenn ein Altersvorsorgevertrag über eine sogenannte „Riester-Rente“ vom Anbieter abgewickelt worden ist (Aktenzeichen: X R 35/17).